Gliederung und Ausrüstung der Feuerwehren; Löschzug-Gefahrgut
Gl.-Nr.: 2135.19
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2001 S. 204
Erlass des Innenministeriums vom 21. März 2001 - IV 333 - 166.674.1 -
Aufgrund des § 42 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz- BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2000 (GVOBI. Schl.-H. S. 582), erlasse ich die nachfolgende Regelung für den Löschzug-Gefahrgut:
1 Allgemeines
Die ordnungsgemäße Abwicklung von Einsätzen bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen und Gütern erfordert in der Regel das Zusammenwirken der unterschiedlichsten Kräfte. Neben den für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden werden sowohl die örtlich zuständigen Feuerwehren, als auch Nachbarfeuerwehren im Rahmen der gemeindeübergreifenden Hilfe sowie der Löschzug-Gefahrgut (LZ-G) des Kreises eingesetzt.
2 Aufgaben, Zuständigkeiten, Organisation
2.1 Aufgaben der Feuerwehren
Gemäß § 6 BrSchG haben die Feuerwehren die Aufgabe, bei Bränden, Not- und Unglücksfällen in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren. Diese Aufgaben sind auch zu erfüllen, wenn die Feuerwehr sachlich dafür nicht ausgerüstet und personell dazu nicht in der Lage ist. In diesen Fällen haben die örtlichen Feuerwehren innerhalb der Hilfsfrist von zehn Minuten erste Maßnahmen (z.B. Erkundung soweit möglich, Durchführung von Absperrmaßnahmen) und die Nachalarmierung geeigneter Einsatzkräfte einzuleiten, um weitere Maßnahmen zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren durchführen zu können.
Folgemaßnahmen und die Entsorgung gefährlicher Stoffe sind keine Maßnahmen zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren, fallen nicht unter die Sofortmaßnahmen und sind durch die zuständigen Stellen, nicht durch die Feuerwehren, abzuwickeln.
2.2 Aufgaben des Kreises
2.2.1 Aufstellen des LZ-G
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BrSchG haben die Kreise und kreisfreien Städte die Aufgabe zur Hilfeleistung bei Schadensereignissen mit gefährlichen Stoffen und Gütern einen LZ-G aufzustellen und zu unterhalten.
2.2.2 Alarmplanung
Um für die Bewältigung dieser Einsätze gerüstet zu sein, bedarf es einer sorgfältigen Alarmplanung innerhalb der jeweiligen Einsatzgebiete nach § 3 Abs. 3 BrSchG bzw. §§ 6 Abs. 2 Nr. 5 und 39 Abs.1 LKatSG.
Der Kreis stellt mit der Kreiswehrführung die notwendigen Alarmpläne für den Einsatz der örtlichen Feuerwehren sowie des LZ-G auf. Mit den Nachbarkreisen ist die Alarmplanung abzustimmen.
2.2.3 Informationssystem über gefährliche Stoffe und Güter
Bei der Abwehr von Unfällen mit gefährlichen Stoffen und Gütern ist es notwendig, rasch verlässliche Daten über die Stoffe zu erhalten, um die Gefährdung für Menschen, Tiere und Umwelt beurteilen zu können. In erster Linie können diese Informationen aus den üblichen Nachschlagewerken bezogen werden.
Daneben besteht die Möglichkeit, auf das vom Innenministerium zur Verfügung gestellte und durch die Kreise vorzuhaltende Informationssystem über gefährliche Stoffe und Güter zurückzugreifen.
2.3 Aufgaben und Stationierung des LZ-G
Der LZ-G unterstützt die öffentlichen Feuerwehren bei Einsätzen nach § 6 BrSchG im Zusammenhang mit:
Für diese Aufgabe ist die Stationierung der Einheiten des LZ-G so zu planen, dass eine Eingreiffrist von 40 Minuten realisiert wird. Es ist möglich, gegebenenfalls sogar notwendig, die einzelnen Komponenten und Fahrzeuge des LZ-G an verschiedenen Standorten zu stationieren.
2.4 Einsatzgebiet des LZ-G
Einsatzgebiet des LZ-G sind das Kreisgebiet und sonstige vom Träger zugewiesene Einsatzbereiche. Das bedeutet, dass innerhalb des Kreises keine gemeindeübergreifende Hilfe durch den LZ-G geleistet wird.
2.5 Einsatzleitung
Die Leitung auf der Einsatzstelle hat die in § 19 BrSchG genannte Einsatzleitung. Die Führung des LZ-G berät die Einsatzleitung.
2.6 Status des LZ-G
Gemäß § 8 Abs. 3 BrSchG kann dem LZ-G auf Antrag des Trägers der Status einer Gemeindefeuerwehr zuerkannt werden. Damit erhält der LZ-G die Möglichkeit, die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder in einer Satzung die der Mustersatzung Gemeindefeuerwehr entspricht, eigenständig zu regeln. Der LZ-G hat Mitglieder anderer Feuerwehren in einer Doppelmitgliedschaft und keine eigenen Mitglieder. Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr einer Gemeinde sollen auf Antrag für die Dauer des Dienstes im LZ-G ganz oder teilweise freigestellt werden, sofern die Einsatzbereitschaft der Gemeindefeuerwehr sichergestellt ist.
Mitglieder des LZ-G sollten den Wohnsitz entsprechend der Ausrückezeit z.B. bis zu 10 km im Umkreis um den Standort der zu besetzenden Fahrzeuge des LZ-G haben.
Sofern die Einsatzkräfte des LZ-G auch zum Einsatz in ihrer örtlichen Feuerwehr eingeplant sind, haben sie grundsätzlich vorrangig den Löschzug-Gefahrgut zu besetzen.
3 Aufstellen von Einheiten zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche Stoffe und Güter
Die Hilfeleistung im Gefahrenbereich erfordert (als Mindestausrüstung) spezielle persönliche Schutzausrüstung für die Einsatzkräfte. Zur Beurteilung der Gefahren sind Geräte zum Messen von Gas- und Dampfgemischen, ein tragbares Handmessgerät für den Explosionsschutz und ein Strahlenschutz-Messgerätesatz erforderlich. Diese Ausrüstung ist in vielen Feuerwehren vorhanden. Für das Beseitigen der konkreten Gefahr sind aber häufig spezielle Geräte erforderlich, die zum Teil nur im LZ-G vorhanden sind und für deren Einsatz das speziell geschulte Personal des LZ-G erforderlich ist.
3.1 Löschzug-Gefahrgut Hinweis:
Die Bezeichnung "Löschzug-Gefahrgut" in diesem Erlass erfolgt nicht gemäß der Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV 5 (Der Zug im Löscheinsatz), sondern bezieht sich auf die Terminologie in § 3 Abs. 1 Nr. 5 BrSchG.
Der LZ-G gliedert sich in eine Führungseinheit und zwei Gefahrgut-Einsatzkomponenten.
3.1.1 Führungseinheit LZ-G
Die Führungseinheit LZ-G unterstützt die Einsatzleitung, hält Verbindung, koordiniert den Einsatz der Komponenten, beschafft Informationen und wertet diese aus.
Diese Führungseinheit ist mindestens mit folgendem Personal und Gerät auszurüsten:
|
Gerät |
Personal | |
|
Einsatzleitfahrzeug ELW 1 bzw. Mehrzweckfahrzeug (MZF) |
1/2/3 |
6 |
3.1.2 Gefahrgut-Einsatzkomponenten I-II
Die Gefahrgut-Einsatzkomponente I erkundet, rettet und führt den Löscheinsatz bzw. die technische Hilfe im Gefahrenbereich' durch.
Die Gefahrgut-Einsatzkomponente I ist mindestens mit folgendem Personal und Gerät des Kreises, Landes und/oder des Bundes auszurüsten:
|
Gerät |
Personal | |
|
Gerätewagen Atemschutz/Strahlenschutz bzw. Reaktorschnell-Erkundungs-Kfz |
|
|
|
Gerätewagen-Gefahrgut GW-G3*+ FwA-P 250** |
-/-/2 |
2 |
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ABC-Erkundungs-Kfz bzw. Mehrzweckfahrzeug bzw. Mannschaftstransportfahrzeug |
|
|
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-/2/12 |
14 | |
* (Alternativ GW-G2 nach alter Norm)
** (Feuerwehranhänger mit 250 kg Pulver)
Die Gefahrgut-Einsatzkomponente II führt Messungen durch, mindert durch behelfsmäßige Dekontamination das Kontaminationsrisiko und schafft so die Voraussetzungen für erforderliche Folgemaßnahmen und die Entsorgung, stellt die Ablösekräfte für die Gefahrgut-Einsatzkomponente I.
Die Gefahrgut-Einsatzkomponente II ist mindestens mit folgendem Personal und dem vom Bund zur Verfügung gestellten Gerät auszurüsten:
|
Gerät |
Personal | |
|
ABC-Erkundungs-Kfz* bzw. Mehrzweckfahrzeug |
-/1/5 |
6 |
|
ABC-Erkundungs-Kfz* bzw. Mehrzweckfahrzeug |
-/1/5 |
6 |
|
Dekontaminationsfahrzeug* |
-/-/2 |
2 |
|
-/2/12 |
14 | |
* (Aus dem vorhandenen Bestand von Bundesfahrzeugen)
|
Einsatzstärke des LZ-G |
1/6/27 |
34 |
3.1.3 Personal
Das zu diesen Fahrzeugen gehörige Personal muss mindestens in zweifacher Besetzung vorhanden und soll atemschutztauglich sein.
3.1.4 Einsatzgliederung
Der LZ-G soll im Einsatz durch eine Gefahrgut-Ergänzungseinheit nach Nummer 3.2.1 verstärkt werden.
Zur Unterstützung und zur Verdichtung des LZ-G können gegebenenfalls speziell ausgebildete vorhandene Erkundungseinheiten im Kreisgebiet herangezogen werden (siehe hierzu Nr. 3.2.2).
Je nach Bedarf können im Einsatzfall auch nur einzelne Fahrzeuge, Einheiten oder Komponenten eingesetzt werden.
3.2 Unterstützung des LZ-G
3.2.1 Gefahrgut-Ergänzungseinheit
Im Einsatz ist der LZ-G durch eine Gefahrgut-Ergänzungseinheit zu erweitern, für die 15 Feuerwehrleute (2/13 15) sowie Löschfahrzeuge mit mindestens 30001 Löschwasser sowie gegebenenfalls ein Rüstwagen einzuplanen sind. Eine oder mehrere Gefahrgut-Ergänzungseinheiten) können im Rahmen der nach Nummer 2.2.2 durchzuführenden Alarmplanung aus dem örtlichen Bereich im Rahmen der gemeindeübergreifenden Hilfe gebildet werden, wodurch die Eingreiffrist reduziert wird. Die Gefahrgut-Ergänzungseinheiten stellen den "dreifachen Löschangriff sicher, stellen erforderliche Geräte an der Absperrgrenze bereit und führen Aufgaben außerhalb des Gefahrenbereichs durch.
3.2.2 Erkundungseinheiten
Zur Ergänzung des LZ-G können bei einigen Feuerwehren, die bereits über Mess- und Warngeräte sowie Chemikalienschutzanzüge verfügen, Erkundungseinheiten mit der Mindest-Stärke 1 /3 vorgesehen werden.
Diese Einheiten können relativ schnell Gefahren an Einsatzstellen beurteilen und gegebenenfalls der Einsatzleitung vorschlagen, den LZ-G zu alarmieren. Sie können bereits vorbereitende Maßnahmen ergreifen und dadurch den Einsatz des LZ-G optimieren.
Sofern Fahrzeuge des Bundes oder des Landes zur Verfügung stehen, können diese für die o.g. Zwecke verwendet werden.
3.2.3 Kräfte für die Ablösung
Bei größeren Einsätzen können Einsatzkräfte nach Nummern 3.2.1 und 3.2.2 Ablösekräfte für den LZ-G sein. Weiter wird empfohlen, Feuerwehrleute weiterer Feuerwehren auszubilden, die im Bedarfsfall als zusätzliche Ablösekräfte nachalarmiert werden können. Gegebenenfalls können als Ablösung auch Kräfte des Nachbarkreises nach entsprechender Absprache bzw. gemäß Alarmplanung herangezogen werden.
4 Ausbildung und Übungen
Grundlage der Ausbildung sind insbesondere die Feuerwehr-Dienstvorschriften:
Der komplette LZ-G muss mindestens vier mal jährlich eine gemeinsame Übung durchführen.
5 Einheiten zur Abwehr von Unfällen mit gefährlichen Stoffen und Gütern in den kreisfreien Städten
Für die kreisfreien Städte gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend, wobei jedoch die besonderen Belange und Möglichkeiten der Berufsfeuerwehren zu berücksichtigen sind.
6 Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Mein Erlass vom 16. November 1990 - IV 350 b - 166.671 - (n.v.) tritt gleichzeitig außer Kraft.
Hinweis:
Die Kosten des LZ-G trägt der Kreis nach den §§ 1 Abs. 2 und 33 Abs. 1 Ziffer 5 FAG. Für kostenpflichtige Einsätze gilt der § 29 BrSchG entsprechend.