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Gesetz Änderungsdaten:
Inhaltsübersicht: Abschnitt I Abschnitt II Abschnitt III Abschnitt IV Abschnitt V Abschnitt VI Abschnitt VII Abschnitt VIII Abschnitt IX
Abschnitt I Das Feuerwehrwesen umfaßt
Die Gemeinden haben als Selbstverwaltungsaufgabe zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehren zu unterhalten, Fernmelde- und Alarmierungseinrichtungen einzurichten sowie für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen.
§ 3 (1) Die Kreise haben als Selbstverwaltungsaufgabe die überörtlichen Aufgaben zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe wahrzunehmen. Insbesondere haben sie
(2) Die Kreise haben die Gemeinden bei der Ausstattung ihrer Feuerwehren zu unterstützen und sie in allen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zu beraten. (3) Die Kreise haben in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz den vorbeugenden Brandschutz durchzuführen und Alarmpläne für den überörtlichen Einsatz und die gemeindeübergreifende Hilfe aufzustellen. (4) Die kreisfreien Städte haben neben den Aufgaben nach § 2 die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 sowie Absatz 3. (5) Benachbarte Kreise und kreisfreie Städte können mit Zustimmung des Innenministeriums in allen genannten Aufgabenbereichen gemeinsame Einrichtungen betreiben.
(1) Das Land fördert das Feuerwehrwesen. (2) Seine Aufgaben sind im besonderen,
Abschnitt II (1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Feuerwehren (Berufsfeuerwehren, freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) und die Werkfeuerwehren. (2) Die öffentlichen Feuerwehren sind gemeindliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. (3) Berufsfeuerwehren, freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren können nebeneinander aufgestellt werden.
(1) Bei Bränden, Not- und Unglücksfällen haben die Feuerwehren in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe). Daneben wirken die Feuerwehren im Katastrophenschutz mit. (2) Die Feuerwehren haben bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mitzuwirken. (3) Zur Übernahme der Aufgaben nach Absatz 1 bedarf die Feuerwehr der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde. Die Anerkennung setzt eine ausreichende persönliche und sächliche Leistungsfähigkeit der Feuerwehr sowie die persönliche und fachliche Eignung der Wehrführung voraus. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
(1) Städte mit mehr als 80 000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen, andere Städte können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Abweichungen von der Pflicht zur Aufstellung der Berufsfeuerwehr bedürfen der Zustimmung des Innenministeriums. (2) Der Berufsfeuerwehr können der Rettungsdienst und die Verwaltungsaufgaben im Katastrophenschutz übertragen werden. Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr dürfen, soweit sie Einsatzdienst leisten, andere Einrichtungen ihres Trägers weder leiten noch darin beschäftigt werden. (3) Die Leitung der Berufsfeuerwehr ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren im Stadtgebiet verantwortlich. Sie berät die Stadt in allen Fragen des Feuerwehrwesens und, soweit übertragen, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes.
(1) Freiwillige Feuerwehren sind Gemeindefeuerwehren und Ortsfeuerwehren. (2) In Gemeindeteilen können Ortsfeuerwehren aufgestellt werden. Sie bilden zusammen die Gemeindefeuerwehr, in kreisfreien Städten den Stadtfeuerwehrverband. (3) Als Gemeindefeuerwehren gelten auch Feuerwehren, deren Träger ein Amt oder ein Zweckverband ist. Dem "Löschzug-Gefahrgut" kann mit Zustimmung des Innenministeriums der Status einer Gemeindefeuerwehr zuerkannt werden. (4) Die freiwillige Feuerwehr gibt sich eine Satzung, in der sie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder regelt. (5) Die freiwillige Feuerwehr hat eine Einsatzabteilung. Daneben können eine Reserveabteilung, eine Jugend- und eine Ehrenabteilung sowie eine hauptamtliche Wachabteilung bestehen. (6) Städte können Wachabteilungen mit hauptamtlichen Kräften aufstellen.
§ 9 (1) Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr sind mit Ausnahme der Mitglieder der hauptamtlichen Wachabteilung ehrenamtlich tätig. (2) Der Eintritt in den aktiven Dienst ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres, möglich. (3) Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Übertritt in die Reserveabteilung zulässig. (4) Der aktive Dienst endet durch Übertritt in die Ehrenabteilung mit Vollendung des 60. Lebensjahres, auf Wunsch des Mitgliedes spätestens jedoch mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. (5) Angehörige der Feuerwehr, die die Eignung für den Feuerwehrdienst teilweise oder ganz verloren haben, sind im entsprechenden Umfang vom Feuerwehrdienst zu entbinden und können in die Reserve- oder Ehrenabteilung übernommen werden. (6) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, am Einsatz- und Ausbildungsdienst teilzunehmen. (7) Angehörige von Berufsfeuerwehren, Werkfeuerwehren oder von Feuerwehreinsatzleitstellen dürfen nur dann Ämter als Wehrführung oder Stellvertretung in freiwilligen Feuerwehren innehaben, wenn der Dienstherr, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ihre oder seine schriftliche Zustimmung hierzu erteilt hat und der Einsatzbereich der freiwilligen Feuerwehr nicht mit dem Einsatzbereich der Berufsfeuerwehr, Werkfeuerwehr oder Feuerwehreinsatzleitstelle identisch ist Die Dienstpflicht in der Berufsfeuerwehr, Werkfeuerwehr oder der Feuerwehreinsatzleitstelle hat Vorrang.
§ 10 (1) Organe der freiwilligen Feuerwehr sind
(2) Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Sie wählt den Wehrvorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht der Wehrvorstand zuständig ist. (3) Dem Wehrvorstand einer freiwilligen Feuerwehr gehören mindestens die Gemeindewehrführung (Gemeindewehrführerin oder Gemeindewehrführer) oder die Ortswehrführung (Ortswehrführerin oder Ortswehrführer), die Stellvertretung (eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter), die Kassenverwaltung (Kassenwartin oder Kassenwart), die Schriftführung (Schriftführerin oder Schriftführer) und die Gruppenführungen (Gruppenführerin oder Gruppenführer) und, soweit vorhanden, auch die Zugführungen (Zugführerin oder Zugführer) an. Die Gemeindewehrführung ist Mitglied in den Wehrvorständen der Ortsfeuerwehren. Die Satzung der freiwilligen Feuerwehr kann weitere Mitglieder bestimmen. (4) Dem Wehrvorstand einer nach § 8 Abs. 2 gebildeten Gemeindefeuerwehr gehören mindestens die Gemeindewehrführung, die Ortswehrführungen und die Schriftführung an. Die Satzung der Gemeindefeuerwehr kann weitere Mitglieder bestimmen. (5) Der Wehrvorstand hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen und Personalentscheidungen zu treffen. Das Nähere bestimmt die Satzung.
§ 11 (1) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl für sechs Jahre unter der Leitung der amtierenden Gemeinde- oder Ortswehrführung, sofern sie selbst zur Wahl ansteht, unter Leitung der Stellvertretung, die Gemeinde- oder Ortswehrführung. Die stellvertretende Wehrführung wird unter der Leitung der Gemeinde- oder Ortswehrführung gewählt. Stehen weder Wehrführung noch Stellvertretung der Gemeinde- oder Ortswehrführung zur Verfügung, wird die Wahl vom dienstältesten Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Wahl der Wehrführung und der Stellvertretung bedarf der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Werden mehrere Personen vorgeschlagen und erhält keine davon die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen zweien statt, bei der die Person gewählt ist, die die meisten Stimmen erhält. Die vorgeschlagenen Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der die Wahl leitenden Person zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los. Sofern nur eine Person zur Wahl ansteht und nicht mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt worden ist, ist der Wahlgang zu wiederholen. Für die Wahl genügt dann die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Gemeinde- oder Ortswehrführung sowie ihre Stellvertretung werden in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Die Stellvertretung der Gemeinde- oder Ortswehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall. (2) Wählbar ist, wer
Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit dem Übertritt in die Ehrenabteilung. (3) Die Wahl der Gemeinde- und Ortswehrführung sowie der Stellvertretung bedarf der Zustimmung des Trägers der Feuerwehr. Die Aufsichtsbehörde ist über die Zustimmung zu informieren. (4) Die Gemeindewehrführung ist für die Einsatzbereitschaft der freiwilligen Feuerwehren und die Ausbildung ihrer Mitglieder verantwortlich. Die Anordnungen der Wehrführung können nach den Bestimmungen der Satzung durch Ordnungsmaßnahmen durchgesetzt werden. (5) Die Gemeindewehrführung berät die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allen Fragen des Feuerwehrwesens. (6) Ist die Wehrführung oder ihre Stellvertretung den persönlichen und fachlichen Anforderungen, die ihr Amt an sie stellt, nicht gewachsen, so kann sie auf Vorschlag des Trägers der Feuerwehr von der Aufsichtsbehörde vorzeitig abberufen werden.
(1) Die freiwilligen Feuerwehren der amtsangehörigen Gemeinden wählen durch die Delegiertenversammlung in geheimer Wahl für sechs Jahre die Amtswehrführung (Amtswehrführerin oder Amtswehrführer) sowie deren Stellvertretung. Für das Wahlverfahren gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. An die Stelle des dienstältesten Vorstandsmitgliedes tritt die dienstälteste Gemeindewehrführung. Die Amtswehrführung und ihre Stellvertretung werden in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Die Stellvertretung der Amtswehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall. (2) Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der freiwilligen Feuerwehren. Diese entsenden jeweils für zehn aktive Mitglieder und Mitglieder der Jugendabteilung ein aktives Mitglied sowie die Gemeindewehrführung in die Delegiertenversammlung. Die bisherige Amtswehrführung und ihre Stellvertretung nehmen mit Stimmrecht an der Delegiertenversammlung teil. (3) Wählbar ist, wer zur Ortswehrführung wählbar ist. Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit Übertritt in die Ehrenabteilung. (4) Die Wahl bedarf der Zustimmung des Amtsausschusses. Die Aufsichtsbehörde ist über die Zustimmung zu informieren. (5) Der Amtsausschuß kann im Einvernehmen mit der Delegiertenversammlung und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf eine Amtswehrführung verzichten. (6) Die Amtswehrführung berät die Gemeinden bei ihren Aufgaben und wirkt auf eine ordnungsgemäße Ausbildung und Einsatzbereitschaft der öffentlichen Feuerwehren hin. (7) Ist die Amtswehrführung oder ihre Stellvertretung den persönlichen und fachlichen Anforderungen, die ihr Amt an sie stellt, nicht gewachsen, so kann sie auf Vorschlag des Amtsausschusses von der Aufsichtsbehörde vorzeitig abberufen werden.
(1) Die Gemeindefeuerwehren und die Pflichtfeuerwehren eines Kreises bilden den Kreisfeuerwehrverband, die freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren einer kreisfreien Stadt den Stadtfeuerwehrverband. Die Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und geben sich eine Satzung. (2) Werkfeuerwehren und Feuerwehren anderer Träger der öffentlichen Verwaltung können auf Antrag Mitglied werden. (3) Die Feuerwehrverbände haben
(4) Die Kreisfeuerwehrverbände wirken an den Aufgaben nach § 3 Abs. 1 und 2 mit. Ihnen kann die Durchführung dieser Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen werden. (5) Die Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte tragen die Kosten der Feuerwehrverbände. Sofern über die Aufteilung der Kosten zwischen den Gemeinden und dem Kreis keine einvernehmliche Regelung getroffen wird, regelt das Innenministerium die Kostenaufteilung. (6) Die Feuerwehrverbände können sich zu einem Landesfeuerwehrverband zusammenschließen.
§ 14 (1) Organe des Kreis- und Stadtfeuerwehrverbandes sind
(2) Die Mitgliederversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes besteht aus den Delegierten der Gemeindefeuerwehren und der nach § 13 Abs. 2 aufgenommenen Feuerwehren, den Gemeindewehrführungen der amtsfreien Gemeinden, den Amtswehrführungen sowie der Kreiswehrführung (Kreiswehrführerin oder Kreiswehrführer) und ihrer Stellvertretung. Die Gemeindefeuerwehren entsenden jeweils für dreißig aktive Mitglieder und Mitglieder der Jugendabteilung ein aktives Mitglied. Die Mitgliederversammlung des Stadtfeuerwehrverbandes besteht aus den Delegierten der Ortsfeuerwehren und der nach § 13 Abs. 2 aufgenommenen Feuerwehren sowie der Stadtwehrführung (Stadtwehrführerin oder Stadtwehrführer) und ihrer Stellvertretung. Die Ortsfeuerwehren entsenden jeweils für zehn aktive Mitglieder und Mitglieder der Jugendabteilung ein aktives Mitglied. Die Sätze 2 und 4 gelten entsprechend für die nach § 13 Abs. 2 aufgenommenen Feuerwehren. (3) Die Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände können in ihrer Satzung hinsichtlich der Zahl der Delegierten eine von Absatz 2 abweichende Regelung treffen. (4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, für die nicht nach der Satzung der Vorstand zuständig ist. (5) Dem Vorstand eines Kreis- oder Stadtfeuerwehrverbandes gehören die Kreiswehrführung, in kreisfreien Städten die Stadtwehrführung, deren Stellvertretung sowie zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Satzung des Kreis- oder Stadtfeuerwehrverbandes kann eine größere Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern bestimmen. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. (6) Der Vorstand hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen und Personalentscheidungen zu treffen. Das Nähere bestimmt die Satzung. (7) Die Landrätin oder der Landrat hat das Recht, an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes teilzunehmen. Ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen, soweit es sich um nach § 13 Abs. 4 übertragene Angelegenheiten handelt. Diese Rechte können nicht übertragen werden.
§ 15 (1) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl für sechs Jahre die Kreiswehrführung, in kreisfreien Städten die Stadtwehrführung sowie deren Stellvertretung. Für das Wahlverfahren gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. Die Kreis- und Stadtwehrführung sowie ihre Stellvertretung werden in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Die Stellvertretung der Kreis- oder Stadtwehrführung vertritt diese im Verhinderungsfall. (2) Wählbar ist, wer
Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Falle mit Übertritt in die Ehrenabteilung. (3) Die Wahl bedarf der Zustimmung des Kreistages, in kreisfreien Städten der Stadtvertretung. (4) Die Kreiswehrführung
(5) Der Kreis kann eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Einvernehmen mit dem Kreisfeuerwehrverband mit der Sachbearbeitung der Aufgaben nach Absatz 4 Nr. 3 bis 5 unter der verantwortlichen Leitung der Kreiswehrführung betrauen. (6) Die Stadtwehrführung
(7) Ist die Kreis- oder Stadtwehrführung oder ihre Stellvertretung den persönlichen und fachlichen Anforderungen, die ihr Amt an sie stellt, nicht gewachsen, so kann sie auf Vorschlag des Kreistages, in kreisfreien Städten der Stadtvertretung, vom Innenministerium vorzeitig abberufen werden.
(1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfe aufgrund fehlender freiwillig dienstleistender Personen nicht ausreichend erfüllt werden können. Ist eine freiwillige Feuerwehr vorhanden, kann diese durch eine Pflichtfeuerwehr verstärkt werden. (2) Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung der Pflichtfeuerwehr. (3) Alle Bürgerinnen und Bürger vom vollendeten 18. bis vollendeten 50. Lebensjahr sind verpflichtet, Dienst in der Pflichtfeuerwehr als ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben, sofern sie nicht nachweisen, daß sie den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht gewachsen sind. § 20 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein gilt entsprechend. (4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestellt die erforderliche Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern für mindestens sechs und höchstens zwölf Jahre durch schriftlichen Verpflichtungsbescheid. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Wehrführung und ihre Stellvertretung sind von der Gemeindevertretung zu berufen. Ist eine freiwillige Feuerwehr vorhanden, ist die Wehrführung der freiwilligen Feuerwehr auch Wehrführung der Pflichtfeuerwehr. (5) Die Ausbildung der Pflichtfeuerwehr richtet sich nach den Bestimmungen für die freiwilligen Feuerwehren. § 9 Abs. 6 gilt entsprechend.
(1) Betriebe und sonstige Einrichtungen können eigene Feuerwehren aufstellen. Über ihre Anerkennung als Werkfeuerwehr entscheidet die Aufsichtsbehörde. Für die Anerkennung und ihren Widerruf gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. (2) Das Innenministerium kann auf Antrag der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister in den kreisfreien Städten und der Landrätinnen oder Landräte Betriebe und sonstige Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen gleichwertigen besonderen Gefahren, deren Betriebsrisiken durch die öffentlichen Feuerwehren nicht oder nicht mehr abgedeckt werden können, verpflichten, eine Werkfeuerwehr aufzustellen und zu unterhalten. Es hat die Betriebe und sonstigen Einrichtungen anzuhören, ferner können die jeweils zuständigen Kammern angehört werden. (3) Der Antrag nach Absatz 2 soll erst gestellt werden, wenn über die Aufstellung einer Werkfeuerwehr mit den Betrieben und sonstigen Einrichtungen kein Einvernehmen erreicht werden konnte. (4) Das Innenministerium kann eine gemeinsame Werkfeuerwehr für benachbarte Betriebe und sonstige Einrichtungen zulassen. (5) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr jederzeit zu überprüfen. (6) Einer Werkfeuerwehr dürfen nur Betriebsangehörige im Alter vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr angehören. (7) Der Träger der Werkfeuerwehr hat die Werkfeuerwehrführung und ihre Stellvertretung zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde. (8) Die Werkfeuerwehr muß ständig einsatzbereit sein. Sie ist auf Anforderung der Gemeinde verpflichtet, auch außerhalb ihres Einsatzbereiches Hilfe zu leisten, soweit der eigene abwehrende Brandschutz und die eigene Technische Hilfe innerhalb ihres Einsatzbereiches gesichert sind.
Die Landesfeuerwehrschule ist eine nichtrechtsfähige Anstalt im Geschäftsbereich des Innenministeriums. Sie hat die Aufgabe, den Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren, insbesondere dem Führungskräftenachwuchs, eine gründliche Fachausbildung durch Führungs- und Speziallehrgänge zu vermitteln sowie die Führungsausbildung im Katastrophenschutz durchzuführen. Daneben kann ihr die Ausbildung für besondere Aufgaben übertragen werden.
Abschnitt III § 19 (1) Im Einsatz hat die Einsatzleitung der Gemeindefeuerwehr des Einsatzortes die Leitung bei den Lösch- und Rettungsarbeiten sowie bei der Durchführung der Technischen Hilfe. Die Amts- oder Kreiswehrführung kann die Leitung übernehmen. Bei gemeinsamem Einsatz von Berufs- und freiwilligen Feuerwehren hat die Einsatzleitung der Berufsfeuerwehr die Leitung. (2) Bei Einsätzen in Betrieben und sonstigen Einrichtungen, die eine Werkfeuerwehr unterhalten, hat die Werkfeuerwehrführung die Leitung, soweit bei gemeinsamem Einsatz mit öffentlichen Feuerwehren die Gemeinde-, Amts- oder Kreiswehrführung die Leitung nicht übernimmt. In diesem Fall muß die die Leitung übernehmende Person mindestens die gleiche Qualifikation wie die Werkfeuerwehrführung besitzen. (3) Die Aufsichtsbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Einsatzleitung bestimmen oder die organisatorische Gesamtleitung übernehmen.
§ 20 Die Feuerwehren sind berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um auf der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit die Ordnungsbehörde oder die Polizei entsprechende Maßnahmen nicht getroffen hat. Jede Person ist verpflichtet, diese Maßnahmen zu befolgen.
§ 21 (1) Die öffentlichen Feuerwehren haben auf Anforderung der Einsatzleitung gemeindeübergreifende Hilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfe in ihrem Einsatzgebiet nicht gefährdet sind. (2) Bei Großeinsätzen, die mit den Feuerwehren nach Absatz 1 nicht mehr allein bewältigt werden können, können die Gemeinden, die Ordnungsbehörden oder die Aufsichtsbehörden auch dann Feuerwehren anfordern, wenn der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfe in der entsendenden Gemeinde vorübergehend gefährdet sind. (3) Bei Bränden haben die öffentlichen Feuerwehren gemeindeübergreifende Hilfe bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 Kilometern von der Grenze ihres Einsatzgebietes unentgeltlich zu leisten; in allen anderen Fällen sind der entsendenden Gemeinde die durch den Einsatz entstandenen Kosten durch die Gemeinde des Einsatzortes zu erstatten. (4) Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Gemeinden den gemeindlichen Feuerwehren zusätzliche Einsatzbereiche zuweisen, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 dort durch die zuständigen Feuerwehren nicht hinreichend gewährleistet ist oder solche nicht vorhanden sind. In den zugewiesenen Einsatzbereichen haben die Feuerwehren die gleichen Aufgaben und Rechte wie im eigenen Gemeindegebiet. In diesen Fällen sollen die betroffenen Gemeinden über die Kosten Einvernehmen herstellen. Wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(1) Ist für eine Veranstaltung eine Feuersicherheitswache erforderlich, ist diese von der zuständigen öffentlichen Feuerwehr zu stellen. Wer die Veranstaltung durchführen will, hat sich rechtzeitig mit der jeweiligen Gemeinde in Verbindung zu setzen. Sofern eine in Schleswig-Holstein anerkannte Werkfeuerwehr vorhanden ist, übernimmt diese in den Betrieben und sonstigen Einrichtungen die Feuersicherheitswache. (2) Die Feuersicherheitswache kann Anordnungen treffen, die zur Verhütung und Bekämpfung von Brandgefahren und zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege erforderlich sind. § 20 gilt entsprechend.
Abschnitt IV (1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen eine Brandverhütungsschau durchzuführen, um Mängel festzustellen, die Brand- und Explosionsgefahren verursachen, die Rettung von Menschen gefährden sowie wirksame Löscharbeiten behindern können. Durch die Brandverhütungsschau sind bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu überprüfen, die in besonderem Maße brand- und explosionsgefährdet sind und bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann. Das gleiche gilt für Gebäude, die nach dem Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676, ber. 1997 S. 360), in das Denkmalbuch eingetragen sind, wenn das Landesamt für Denkmalpflege eine Brandverhütungsschau als erforderlich bezeichnet hat. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die der ständigen Aufsicht der Bergbehörde unterstehen. Die Aufsicht hinsichtlich betrieblicher Brandgefahren nach dem Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel18 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) die Feuerstättenschau nach § 13 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch , sowie regelmäßige Überprüfungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die nach der Landesbauordnung, der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen sowie nach sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, bleiben hiervon unberührt. (2) An der Brandverhütungsschau sollen die Feuerwehren mitwirken. (3) In baulichen Anlagen des Bundes und des Landes kann die Brandverhütungsschau im Einvernehmen mit der Leitung der jeweils zuständigen Behörde durchgeführt werden. (4) Die Feuerwehren sind über in ihrem Gemeindegebiet bei der Brandverhütungsschau festgestellte Mängel zu informieren.
Abschnitt V § 24 Wer einen Brand, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehreinsatzleitstelle des Kreises oder der kreisfreien Stadt, die Polizei oder eine sonstige zuständige Stelle zu benachrichtigen, sofern die Gefahr nicht sofort beseitigt werden kann. Wer zur Übermittlung einer solchen Gefahrenmeldung aufgefordert wird, ist hierzu verpflichtet.
§ 25 (1) Die örtliche Ordnungsbehörde, die Polizei und die Einsatzleitung der Feuerwehr sowie die Aufsichtsbehörde sind berechtigt, bei Bränden, Not- und Unglücksfällen
zu verpflichten. (2) Diese Verpflichtung kann nur aus wichtigem persönlichen Grund abgelehnt werden, insbesondere bei
(3) Fahrzeuge und Gegenstände, die den Einsatz der Feuerwehren bei der Gefahrenabwehr behindern, sind auf Weisung der Einsatzleitung unverzüglich durch die Verfügungsberechtigten zu entfernen oder können auf Weisung der Einsatzleitung entfernt werden.
(1) Die Verfügungsberechtigten von baulichen Anlagen, insbesondere nach § 23 Abs. 1 Satz 2, haben den Feuerwehren auf Anforderung Feuerwehrpläne zur Verfügung zu stellen und diese laufend zu aktualisieren. (2) Betriebe und sonstige Einrichtungen, die mit Gefahrstoffen umgehen oder diese lagern, haben das Verzeichnis nach § 16 Abs. 3 a der Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956), für die Feuerwehr jederzeit zugänglich zu führen.
(1) Das Innenministerium kann auf Antrag der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister in den kreisfreien Städten und der Landrätinnen oder Landräte Verfügungsberechtigte von Betrieben und sonstigen Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren verpflichten, die für die Bekämpfung dieser Gefahren erforderlichen Geräte, Anlagen und Schutzausrüstungen auf eigene Kosten zu beschaffen und zu unterhalten sowie ausreichend Löschwasser, Sonderlöschmittel und sonstige Einsatzmittel auf eigene Kosten bereitzuhalten und sie der Feuerwehr für Ausbildungs- und Einsatzzwecke, die im Zusammenhang mit diesen Grundstücken und baulichen Anlagen stehen, zur Verfügung zu stellen, sowie Verfügungsberechtigte von abgelegenen baulichen Anlagen verpflichten, eine ausreichende Löschwasserversorgung auf eigene Kosten sicherzustellen. Das Innenministerium hat die Verfügungsberechtigten vorher anzuhören. (2) Der Antrag nach Absatz 1 soll erst gestellt werden, wenn mit den Verfügungsberechtigten kein Einvernehmen erreicht werden konnte. (3) Absatz 1 gilt nicht für Flugplätze.
(1) Die Verfügungsberechtigten der von Schadensereignissen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 betroffenen Grundstücke, baulichen Anlagen und Wasserfahrzeuge sind verpflichtet, den Mitgliedern der Feuerwehren und sonstigen beim Einsatz dienstlich tätigen Personen den Zutritt hierzu und deren Nutzung zu gestatten, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist. Insbesondere haben sie die Entnahme von Löschwasser zu dulden. Die Verfügungsberechtigten haben ferner die von der Einsatzleitung oder deren Beauftragten im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren Ausdehnung des Schadensfalles angeordneten Maßnahmen zu dulden. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch die Verfügungsberechtigten von umliegenden Grundstücken, baulichen Anlagen und Wasserfahrzeugen. (3) Verfügungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen sind verpflichtet, den Zutritt der Feuerwehren zur Überprüfung von Einsatzplänen und bei Übungen, soweit dies zur Erlangung der Objektkunde und des Übungszieles geboten ist, zu dulden. (4) Die Verfügungsberechtigten von baulichen Anlagen im Sinne von § 23 Abs. 1 sind verpflichtet, die Brandverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen den Zutritt zu allen Räumen und die Prüfung aller Einrichtungen und Anlagen zu gestatten.
Abschnitt VI (1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist unbeschadet des Absatzes 2 für die Geschädigten unentgeltlich bei
(2) Für andere Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren einschließlich der Feuersicherheitswache können Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein oder privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Das gleiche gilt für Einsätze zu Zwecken nach Absatz 1 im Falle
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte können von den Verfügungsberechtigten Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau verlangen. (4) Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder von Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung von Gebühren und Entgelten oder der Kostenersatz nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus dem Dienst in öffentlichen Feuerwehren keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen; für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst in der Feuerwehr nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Mitglieder der Feuerwehren, für die das Landesbeamtengesetz oder das Landesrichtergesetz gilt, entsprechend.
§ 31 (1) Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung auf Antrag zu erstatten. Auf Antrag ist ihnen auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Mit der Erstattung der Entgeltfortzahlung kann der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Feuerwehr beauftragt werden. (2) Können Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften von Dritten Schadenersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihnen durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so besteht eine Erstattungspflicht nur, wenn die Arbeitgeberseite diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrages auf sie übergegangen oder von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an sie abzutreten ist. Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltend gemacht werden.
§ 32 (1) Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren haben bei Einsatz, Teilnahme an Lehrgängen und Wahrnehmung von Aufgaben in der Brandschutzerziehung gegen den Träger der Feuerwehr, bei Wahrnehmung überörtlicher Aufgaben gegen den Kreis, Anspruch auf
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ersatzleistungen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bis zu sechs Monaten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Mit der Zahlung der Ersatzleistung kann der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Feuerwehr beauftragt werden. (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 5 erstreckt sich die Ersatzpflicht auch auf sonstigen angeordneten Dienst. Die Ansprüche der oder des Entschädigungsberechtigten gegen Dritte, die auf den Ausgleich des erlittenen Vermögensnachteils oder der erbrachten Leistungen gerichtet sind, gehen in Höhe der Entschädigungsleistungen auf den Träger der Feuerwehr oder den Kreis über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der oder des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden. (4) Orts-, Gemeinde-, Amts-, Kreis- und Stadtwehrführungen sowie deren Stellvertretungen erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung und ein Kleidergeld. Die Ansprüche auf Aufwandsentschädigung sind nicht übertragbar. (5) Orts-, Gemeinde-, Amts-, Kreis- und Stadtwehrführungen sowie deren Stellvertretungen können bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung erhalten. Die Vorschriften der Jubiläumsverordnung vom 29. November 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 462) gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 zur Jubiläumsdienstzeit nur Zeiten im jeweiligen Ehrenbeamtenverhältnis sowie Vordienstzeiten in anderen Ehrenbeamtenverhältnissen zählen.
§ 33 (1) Wer bei Bränden, Not- und Unglücksfällen zur persönlichen Hilfeleistung verpflichtet wird oder freiwillig Hilfe leistet oder wem das Eigentum oder ein anderes Recht entzogen oder nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird, kann von der Gemeinde, in deren Gebiet er hilft oder in der die Vermögensbeeinträchtigung erfolgt, eine Entschädigung verlangen. Für weitere Vermögensnachteile kann die oder der Berechtigte ebenfalls eine Entschädigung verlangen. Sie bemißt sich in beiden Fällen nach dem für vergleichbare Leistungen im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Wenn es keine solche Vergleichsgrundlage gibt, ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der oder des Berechtigten festzusetzen. Dies gilt nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht ist, die zum Schutz der oder des Berechtigten oder ihres oder seines Eigentums getroffen wurden. (2) In Höhe der Entschädigungsleistungen gehen Ansprüche der oder des Entschädigungsberechtigten gegen Dritte, die auf den Ausgleich des erlittenen Vermögensnachteils oder der erbrachten Leistungen gerichtet sind, auf die Gemeinde über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der oder des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.
§ 34 Soweit die Werkfeuerwehr im Fall des § 17 Abs. 8 Hilfe geleistet hat, kann der Betrieb oder die sonstige Einrichtung von der anfordernden Gemeinde oder Aufsichtsbehörde Entschädigung für die Kosten der Hilfeleistung verlangen.
Abschnitt VII (1) Aufsichtsbehörde ist
(2) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium. (3) Die Vorschriften der §§ 120, 122 bis 129 der Gemeindeordnung sowie die §§ 59, 61 bis 68 der Kreisordnung gelten entsprechend. (4) Der Kreisfeuerwehrverband unterliegt der Prüfung durch das Gemeindeprüfungsamt.
(1) Zur Beratung des Innenministeriums bei grundsätzlichen Fragen des Feuerwehrwesens wird ein Brandschutzbeirat gebildet, der aus 15 Mitgliedern besteht. (2) Das Innenministerium bestellt die Mitglieder des Brandschutzbeirates und deren Stellvertretungen für die Dauer von sechs Jahren. Es beruft den Brandschutzbeirat ein. (3) Der Brandschutzbeirat besteht aus
(4) Die Mitglieder des Brandschutzbeirates und ihre Stellvertretungen im Vertretungsfall haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes. (5) Der Brandschutzbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Abschnitt VIII § 37 § 37 (1) Die Feuerwehren, die Gemeinden, Ämter und die Kreise, die Aufsichtsbehörden, die Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände sowie die Landesfeuerwehrschule dürfen die für die Einsatzplanung und Mitgliederverwaltung sowie die Lehrgangsdurchführung notwendigen personenbezogenen Daten von den Mitgliedern der Feuerwehren und anderen Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern im jeweils erforderlichen Umfang verarbeiten. Zu den Daten zählen:
(2) Für Maßnahmen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes sowie zur Vorbereitung und Durchführung gefahrenabwehrender Maßnahmen bei Bränden, Not- und Unglücksfällen dürfen die Gemeinden, Kreise und Ämter die jeweils erforderlichen Daten über
erheben. (3) Die Feuerwehreinsatzleitstelle hat die Kommunikation im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens sechs Wochen aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass sie zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung der Aufgaben weiter benötigt werden oder Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden. Entsprechendes gilt für andere Stellen nach diesem Gesetz, bei denen Anzeigen und Notrufe eingehen. (4) Für die Erstellung einer landesweiten Brand- und Hilfeleistungsstatistik dürfen die Feuerwehren, die Kreise und Kreisfeuerwehrverbände sowie das Innenministerium die erforderlichen personenbezogenen Daten der von Bränden oder Unglücksfällen betroffenen Personen im jeweils erforderlichen Umfang verarbeiten. Zu den Daten, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren sind, zählen:
Abschnitt IX § 38 Für Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Abweichung von landesrechtlichen Vorschriften Die Feuerwehren dürfen bei Übungen von den Vorschriften des Landesabfallwirtschaftsgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes und des Landeswassergesetzes sowie von den Vorschriften der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen abweichen, sofern dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben zwingend erforderlich ist. Dabei ist der Schutz vor schädigenden Umwelteinwirkungen zu berücksichtigen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes Nr. 1 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 3 000 DM, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 10000 DM geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die Landrätinnen und Landräte und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher.
§ 41 Die Regelung des Brandschutzes in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben obliegt den Bergbehörden. Die aufgrund der Berggesetze erlassenen bergbehördlichen Vorschriften über den Brandschutz bleiben unberührt. Das Bergamt ist Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 17 Abs. 1, 5 und 7.
(1) Das Innenministerium regelt durch Verordnung
(2) Das Innenministerium erläßt
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Wehrführung oder ihrer Stellvertretung einer freiwilligen Feuerwehr tätigen Angehörigen von Berufsfeuerwehren oder von Feuerwehreinsatzleitstellen können bis zum Ende ihrer jeweiligen Wahlzeit in ihrem Amt bleiben. Dies gilt entsprechend bei einem Widerruf der Zustimmung nach § 9 Abs. 7 oder in dem Fall, daß eine Wehrführung oder Stellvertretung Angehörige oder Angehöriger einer Beruffeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder einer Feuerwehreinsatzleitstelle wird.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Brandschutzgesetz vom 4. November 1964 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. August 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 210), außer Kraft.
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